Ordnung und Sicherheit
Nachbarschaftslärm
Konflikte durch Nachbarschaftslärm treten relativ häufig auf, wenn in der Freizeit unterschiedliche Interessen und Verhaltensweisen aufeinandertreffen. So können Personen Ruhe und Entspannung suchen, während andere gerade geräuschintensive Tätigkeiten im Haus, Hof oder Garten verrichten.
Besondere Schutzvorschriften mit genauer Zeitbegrenzung gelten nur innerhalb von Wohngebieten, die durch Bebauungsplan ausgewiesen wurden (Eine Übersichtskarte finden Sie online: https://rapis.ipm-gis.de/client/):
Besondere Erholungsregelungen in Kleingärten können sich aus der Vereinssatzung ergeben.
Darüber hinausgehende Zeiten für Nacht- und Mittagsruhe gibt es in der Gemeinde Lichtenau nicht.
Bei Lärmbelästigungen durch Nachbarn sollte zunächst immer der Dialog mit dem Verursacher gesucht werden. Teilen Sie Ihrem Nachbarn mit, was Sie stört. Versuchen Sie auf der Grundlage von Absprachen beziehungsweise Vereinbarungen die unterschiedlichen Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Wichtig dabei ist, dass sich alle Beteiligten dann auch an die getroffenen Vereinbarungen halten. Wenn Sie selbst einmal laute Arbeiten verrichten müssen, die geeignet sind, Störungen in der Nachbarschaft hervorzurufen, oder eine Feier ausrichten, bei der es vielleicht etwas lauter als üblich zugehen könnte, informieren Sie am besten rechtzeitig Ihre Nachbarn. In der Regel werden Sie dann auf mehr Verständnis stoßen, als wenn Sie Ihre Nachbarn unvorbereitet vor vollendete Tatsachen stellen.
Bei anhaltenden Lärmproblemen ist die Gemeinde Lichtenau in der Regel nicht der erste Adressat. Ansprechpartner sollte vielmehr der jeweilige Haus- oder Grundstücksbesitzer sein. Sollte das Problem nicht auf einer kooperativen Ebene gelöst werden können, vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Friedensrichter. Im Eskalationsfall hilft die Polizei. Bei ergebnislosem Dialog mit dem Verursacher beziehungsweise dem Hausbesitzer kann der zivilrechtliche Weg (Rechtsanwalt, Amtsgericht) gewählt werden.
Freihalten des Lichtraumprofiles an öffentlichen Verkehrsflächen – eine Anliegerpflicht
Nach § 27 Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) müssen Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des seitlichen Sicherheitsraumes wird vom Rand des Verkehrsraumes aus zur Seite gemessen. Die notwendige Breite ist von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig. Bei Geschwindigkeit bis zu 50 km/h muss ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,75 m ab Ende des befestigten Fahrbahnrandes vorliegen.
Die erforderliche lichte Höhe des Sicherheitsraumes beträgt für den KFZ-Verkehr 4,50 m. Für Geh- und Radwege beträgt die lichte Höhe im Regelfall 2,50 m. Geh- und Radwege müssen in voller Breite und ohne Einschränkungen benutzbar sein. Auch Verkehrszeichen und die Straßenbeleuchtung sind so großzügig freizuhalten, dass sie ihre Funktion erfüllen können.
Nach §1 der Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst der Gemeinde Lichtenau wird die Reinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
Jetzt ist die Zeit reif, um die erforderlichen Rückschnitte an Bäumen und Gehölzen auf dem an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke vorzunehmen.
Andernfalls könnten Fahrzeuge oder auch Personen durch die überhängenden Äste beschädigt werden, für welche die Grundstücksbesitzer haftbar wären. Freigeschnittene Verkehrsräume sind auch Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Winterdienst.
Kersten Pilz
Leiter Bau- und Ordnungsverwaltung
Hundekot im öffentlichen Raum – ein Problem für die Dorfgemeinschaft
Täglich findet man auf unseren Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen immer wieder Hundekot. Es ist nicht nur ekelerregend, sondern stellt auch ein großes Ärgernis dar, wenn man selbst oder die Kinder hineintreten. Ebenfalls können Krankheiten übertragen werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer der Gemeinde Lichtenau, ihren Pflichten nachzukommen und den Kot unverzüglich zu beräumen. Laut § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lichtenau kommt der Anlieger von Straßen- und Gehwegflächen die unangenehme Pflicht zu, diesen Bereich sauber zu halten. Das wollen Hundebesitzer ihren Mitmenschen nicht zumuten.
Wir freuen uns gleichzeitig über Hinweise aus der Bevölkerung, an welchen Stellen Hundekotbeutelspender sinnvoll wären. Dies könnte die Sauberkeit im Ort unterstützen.
Stefanie Weikert
Mitarbeiterin Bauverwaltung
Katzenbesitzer tragen die Verantwortung für ihre freilebenden Katzen
Die Überpopulation von Katzen ist inzwischen zu einem großen Problem geworden. Zu viele freilebende Katzen sind nicht kastriert und pflanzen sich unkontrolliert fort. Die Nachkommen sind herrenlos und fristen dadurch ihr Dasein in verlassenen Gebäuden, Scheunen und Parks.
Viele dieser Tiere befinden sich daher in einem elenden Zustand und sind oft krank und von Würmern, Flöhen und anderen Bakterien befallen. All dies könnte verhindert werden, indem Katzenbesitzer ihre Katzen kastrieren lassen, bevor sie ins Freie gelassen werden. Die unkontrollierte Vermehrung könnte man somit stoppen.
Am Ende sind es die Tierschutzvereine, die sich um die streunenden Katzen kümmern.
Allerdings ist die Überpopulation an Katzen ein Kapazitätsproblem bei den Tierheimen und Tierschutzvereinen. Die Tierheimplätze sind begrenzt und dadurch kann nicht immer sofort reagiert werden. Alleine im Jahr 2019 wurden bereits 34 Katzen in Lichtenau durch die Tierschutzvereine aufgenommen, medizinisch versorgt und betreut. Die Tierschutzvereine kümmern sich um die Grundversorgung jeder einzelnen Katze und die Gemeinde Lichtenau finanziert die Kastrationen der herrenlosen Katzen. Dahinter steckt nicht nur ein hoher Zeitaufwand, sondern auch viel Geld, welches die Tierschutzvereine nur über Spendengelder und ehrenamtlicher Arbeit abdecken können und welches den Gemeindehaushalt belastet.
Mit diesem Aufruf möchten wir an alle Katzenbesitzer appellieren. Lassen Sie ihre Katze erst kastrieren, bevor sie ins Freie gelassen wird!
Um der derzeitigen Überpopulation freilebender herrenloser Katzen Herr zu werden, suchen wir engagierte Personen in unserer Gemeinde Lichtenau, welche uns und dem Tierschutzverein ehrenamtlich helfen könnten: Insbesondere Lebendfalle stellen und einfangen der herrenlosen Katzen, Transport zum Tierarzt, evtl. kurzzeitige Unterbringung (1-2 Tage) nach dem medizinischen Eingriff/Kastration.
Die Kosten für die Grundversorgung der Katzen sowie die Fahrtkosten werden seitens der Gemeinde gegen Vorlage der Belege erstattet.
Für nähere Informationen und/oder weiteren Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
Kersten Pilz
Leiter Bau- und Ordnungsverwaltung
Wer entsorgt seinen Müll auf Kosten der Ortsgemeinschaft?
Kersten Pilz
Leiter Bau- und Ordnungsverwaltung
Hinweise bei Schnee und Glätte
Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Innerhalb der Gemeinde ist die Straßenreinigungspflicht in der Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Andernfalls hat die Gemeinde Lichtenau die Möglichkeit, ein Verwarngeld zu verhängen, um die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.
Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren
Aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie zum Beispiel Hunde, Katzen und Ziervögel, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, müssen als Fundtiere eingestuft werden. Diese werden nach §§ 965 ff. BGB als Fundsachen behandelt. Viele Bürger füttern aus Mitleid freilebende Katzen, binden diese an sich und die Katzen kehren regelmäßig zu den Menschen und an die Futterstelle zurück. Sobald Bürger freilebende Katzen füttern, übernehmen sie die Verantwortung für diese. Somit sind diese Katzen keine Fundtiere und können auch nicht als Fundtier vom Tierheim aufgenommen werden. Bei streunenden Katzen oder wildernden Hunden wird der Jagdausübungsberechtigte Jäger zuständig, sobald sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Werden verlorene oder entlaufende Haustiere aufgefunden, muss der Fund bei der Gemeinde Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208/80061, E-Mail: , Fax: 037208/80050 oder außerhalb der Dienstzeiten soweit eine Gefahr vom Tier ausgeht bei der Polizei Mittweida, Tel.: 03727/980-0 angezeigt werden.
Parken und Halten
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO ist das Halten und damit auch das Parken insbesondere an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen.
Dementsprechend muss ein Haltender / Parkender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand , dass ist die Asphaltkante, freihalten. Dies gilt immer und überall und ohne ein zusätzliches Verkehrsschild. Die Gemeinde Lichtenau behält sich vor, dort wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden, diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld zu ahnden.